ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VOLTABOX AG

I. GELTUNGSBEREICH

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Käufern. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für zukünftige Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftliche Bestätigung. Der Käufer macht keine eigenen Einkaufsbedingungen geltend. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 BGB Unternehmer im Sinne von

§ 14 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

II. ANGEBOT UND LIEFERUNG

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Die termingerechte Auslieferung setzt einen ungestörten Fertigungsablauf und rechtzeitigen Vormaterialeingang voraus. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch von uns nicht zu vertretende Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren Lieferanten – behindert, z. B. Arbeitskämpfe, Energiemangel, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung, längstens um drei Monate ab dem vereinbarten Lieferdatum.

2. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.

3.Wird die Vertragserfüllung für uns ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir insofern von unserer Lieferpflicht frei.

4. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Käufer umgehend verständigen.

5. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

6. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, es sei denn, dies ist für den Käufer unzumutbar.

7. Werkzeuge und Vorrichtungen, die zur Bearbeitung von Kundenaufträgen angefertigt werden, bezahlt der Käufer anteilig. Diese bleiben unser Eigentum.

8. Unsere Liefermengen können +/- 5 % von den Bestellmengen abweichen. Entsprechende Mehrmengen müssen vom Käufer abgenommen und bezahlt werden. Bei Lieferung einer entsprechenden Mindermenge können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.

9. Im Falle der Materialbeistellung durch den Käufer ist dieser verpflichtet, das Material mindestens zwei Wochen vor Produktionsstart geprüft, gekennzeichnet, gegurtet und automatengerecht sowie auf eigene Kosten bei uns anzuliefern. 2 % Materialüberlieferung sind zu berücksichtigen. Falls bei vom Käufer beigestelltem Material Fehlmengen auftreten, die ein mehrfaches Rüsten der Maschinen erfordern oder technische Änderungen des Produktes die Produktion behindern, sind wir berechtigt, entsprechenden Mehraufwand dem Käufer in Rechnung zu stellen.

10. Materialüberhänge aufgrund von Verpackungseinheiten müssen übernommen werden, sofern das Material nicht anderweitig eingesetzt werden kann.

III. PREISE

1. Wird bei Abruf– oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.

2. Weist der Auftrag technische Besonderheiten auf, auf die der Käufer trotz Kenntnis nicht hingewiesen hat und die für uns zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, die technisch zwingend erforderlich sind, so werden wir den Käufer darauf unverzüglich hinweisen und die entstandenen Mehrkosten zum Selbstkostenpreis an den Käufer weiterberechnen.

IV. PREISANPASSUNG

Aufgrund möglicher Materialpreisschwankungen am Markt behalten wir uns Preisanpassungen vor. Für Importware, z.B. elektronische Bauelemente, basieren die Preise auf dem Dollarkurs zum Angebotsdatum. Wir behalten uns vor, bei Dollarkurs-Änderungen die Preise dem am Liefertag geltenden Dollarkurs entsprechend anzupassen und zu berechnen.

V. ZAHLUNGEN

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Entwicklungsleistungen sind bei Auftragserteilung 30 %, bei Erstmusterlieferung 40 % und bei Auftragsabschluss 30 % fällig.

2. Einmalkosten, wie z. B. einmalige Auftragskosten, werden direkt nach Auftragseingang berechnet. 50 % der Materialkosten werden sechs Wochen vor Anlieferung der Baugruppen zur Zahlung fällig. Weiterhin sind wir berechtigt, selbst eingekauftes Material vorab an den Käufer zu berechnen, wenn der Käufer die Produktionsverzögerung zu verantworten hat.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber.

5. Im Fall schwerwiegender Vertragsverletzungen, die eine Gesamtfälligstellung rechtfertigen und vom Käufer zu vertreten sind, z. B. Nichteinlösung von Schecks, Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz, können wir die gesamte Forderung sofort fällig stellen.

6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen.

7. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

VI. KÜNDIGUNG

Eine Stornierung (Kündigung) des Auftrages ist nur gegen Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und eventueller Folgekosten (insbesondere Umrüstkosten für Maschinen; Kosten für Verschrottung; Leerlaufkosten) möglich. Die Stornierungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, falls keine anderen individualvertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, im Sinne von §§ 947, 948 BGB, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache im Sinne der §§ 947, 948 BGB anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Mit- oder Alleineigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.

4. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Betrages mit allen Nebenrechten an uns ab, der dem Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderungen entspricht, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

5. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderung

6. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Verkäufer Umstände eintreten, die einen Widerruf der Einziehungsermächtigung sachlich rechtfertigen, insbesondere wenn unser Sicherungsinteresse betroffen ist, z.B. bei Zahlungsverzug, Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, vorzulegen oder zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Käufer uns, falls erforderlich, Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

7. Bei einem nicht nur unerheblichen vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Vorliegen der Umstände des Abs. 6 S. 3 sind wir nach §§ 323, 324 BGB berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat uns auf unser Verlangen Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.

8. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir insoweit die Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer.

VIII. VERPACKUNG UND VERSAND

1.Die Lieferung erfolgt ab Werk in Pendelverpackungen oder in vom Käufer kostenlos beigestellten Verpackungen. Die Verpackung wird nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten vorgenommen. Im Fall der Beistellung der Verpackung übernehmen wir keine Gewährleistungen für eventuelle Schäden, die durch mangelhafte Verpackung entstanden sind.

2. Sonderverpackungen und Ersatzverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

3. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Käufers.

IX. GEFAHRÜBERGANG

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten über.

2. Entsprechendes gilt für etwaige Rücksendungen durch den Käufer.

3. Die Transportversicherung wird in Höhe von 1‰ des Warenwertes erhoben. Die Versicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

X. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. Die Ware wird nach den jeweils geltenden Qualitätsrichtlinien produziert und geliefert.

2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Käufer gewährleistet eine Wareneingangskontrolle nach AQL. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich beanstandet werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtszeitige Absendung der Anzeige. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.

3. Ist die Überprüfung der Funktionalität durch einen elektrischen Test (eigene Fertigungsstufe) nicht individualvertraglich vereinbart, so haften wir nur auf Einhaltung unserer Fertigungsvorschriften (workmanship standards) nach Sichtprüfung.

4. Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn der Käufer oder ein Dritter Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Käufer weist im Zusammenhang mit der Anzeige des Mangels nach, dass die Änderungen für den Mangel nicht ursächlich waren. Ansprüche wegen Mängeln sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.

5. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder durch Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). In diesem Falle tragen wir die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen. Hinsichtlich der Kostentragung gilt Abs. 5.

7. Der Käufer ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von uns zu verlangen.

8. Die Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn keine dem § 377 HGB sowie Ziffer X. Abs. 2 entsprechende schriftliche Mängelanzeige vorliegt. Eine dennoch durchgeführte Nachbesserung erfolgt ohne Gewähr.

9. Ist die durchgeführte Nachbesserung mangelhaft, hat der Käufer diese schriftlich, bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der nachgebesserten Ware, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von einem Jahr schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtszeitige Absendung der Anzeige. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.

10. Durch Nachbesserung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie neu zu laufen.

XI. HAFTUNGSAUSSCHLUSS/HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht, insbesondere unsere Pflicht zur Lieferung der ggf. herzustellenden Ware einschließlich der Übergabe der Ware und der Verschaffung von Eigentum und Besitz daran.

2. Die Schadensersatzansprüche des Käufers beschränken sich auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3. Der Ausschluss bzw. die Beschränkung der Haftung gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Käufers, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten außerdem nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

XII. VERJÄHRUNG

1. Die Verjährungsfrist beträgt

a) für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sach- oder Rechtsmängeln ein Jahr;

c) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

2. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz in den nachfolgenden Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen: Ansprüche aus Produkthaftung; Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Käufers, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ferner Ansprüche, die darauf beruhen, dass wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

3. Durch Nachbesserung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie neu zu laufen.

XIII. SCHUTZRECHTE

Bei nach Angabe des Käufers gefertigter Ware haften wir im Innenverhältnis zum Käufer nicht dafür, dass fremde Schutzrechte verletzt werden. Wir behalten uns Regressansprüche gegenüber dem Käufer vor. Dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Käufers entwickelt haben.

XIV. WIRKSAMKEIT

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In Ermangelung gesetzlicher Vorschriften soll die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

XV. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Delbrück.

3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Delbrück.

Voltabox AG,
im Januar 2017